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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 607/16
  4. vom
  5. 23. März 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen zu 1.: Betruges u.a.
  11. zu 2.: schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen
  12. Ausbeutung u.a.
  13. ECLI:DE:BGH:2017:230317B1STR607.16.0
  14. -2-
  15. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. März 2017 beschlossen:
  16. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 8. Juli 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
  17. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  18. tragen.
  19. Ergänzend bemerkt der Senat zum Antrag des Generalbundesanwalts in
  20. Bezug auf die Revision des Angeklagten K.
  21. :
  22. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2016, 2226)
  23. erfolgte eine Novellierung der §§ 232 bis 233b StGB, die zum 15. Oktober 2016
  24. in Kraft getreten ist. Soweit das Landgericht im Schuldspruch beim Angeklagten
  25. K.
  26. die bei Beendigung der Tat (§ 2 Abs. 1 StGB) geltenden bisherigen
  27. Fassungen des § 232 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative und § 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB
  28. berücksichtigt, ist die erforderliche Unrechtskontinuität im Sinne des § 2 Abs. 3
  29. StGB gewahrt. An die Stelle der genannten zum Tatzeitpunkt geltenden Strafnormen zum Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung sind
  30. durch das genannte Änderungsgesetz die Regelungen des § 232a Abs. 1 Nr. 1
  31. -3-
  32. StGB und § 232a Abs. 3 StGB zur Zwangsprostitution getreten, ohne dass es
  33. durch die Neuregelung zu hier relevanten Änderungen im Regelungsgehalt der
  34. Straftatbestände gekommen ist (vgl. auch BT-Drucks. 18/9095, S. 32 ff.).
  35. Raum
  36. Bellay
  37. Fischer
  38. Radtke
  39. Bär