|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 575/12
- vom
- 9. Januar 2013
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen besonders schwerer Vergewaltigung
-
- -2-
-
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2013 beschlossen:
-
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Konstanz vom 25. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die Strafkammer hat ihre Feststellungen zum Hang und zur Gefahrenprognose rechtsfehlerfrei auf die umfassend ausgewertete
- bisherige Delinquenz des Angeklagten und deren weiter bestehende Bedingungsfaktoren gestützt; an zulässiges Verteidigungsverhalten hat sie hingegen nicht angeknüpft (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - 1 StR 64/12). Die in den Urteilsgründen dargestellten Ausführungen des Sachverständigen zu einer Tendenz des Angeklagten zum Bagatellisieren, Leugnen, dem
-
- -3-
-
- Vorschieben einer Gedächtnislücke und der fehlenden Bereitschaft, sich mit den Folgen seiner Taten auseinanderzusetzen,
- betreffen den Umgang mit früheren Taten, wie durch den Bezug
- auf die Vordelinquenz deutlich wird.
- Nack
-
- Rothfuß
- Cirener
-
- Graf
- Radtke
-
|