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808 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 1 StR 573/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 25. Januar 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
  9. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2002 beschlossen:
  10. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  11. Konstanz vom 11. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
  12. ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  13. Ergänzend bemerkt der Senat zu der der Sache nach erhobenen
  14. Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO), daß der Beschwerdeführer
  15. schon nicht vorträgt, er habe den Besetzungseinwand geltend
  16. gemacht (§ 222 b StPO).
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  18. Schäfer
  19. Nack
  20. Schluckebier
  21. Wahl
  22. Kolz