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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 571/11
  4. vom
  5. 19. Januar 2012
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  9. hier: Anhörungsrüge
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2012 beschlossen:
  11. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
  12. vom 20. Dezember 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. Es kann dahinstehen, ob die Rüge zulässig erhoben wurde, denn der
  16. Zeitpunkt der Kenntniserlangung bzw. die fehlende Kenntniserlangung von der
  17. Revisionsentscheidung ist nicht glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 2 und 3 StPO).
  18. 2
  19. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse
  20. verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde
  21. zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise
  22. der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Verurteilte
  23. wurde gehört, aber nicht erhört.
  24. 3
  25. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
  26. § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06).
  27. Nack
  28. Rothfuß
  29. Elf
  30. Hebenstreit
  31. Jäger