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693 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 571/10
  4. vom
  5. 16. November 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes u.a.
  9. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2010 gemäß § 349
  10. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Aschaffenburg vom 23. Juni 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
  14. Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  15. Wahl
  16. Rothfuß
  17. Elf
  18. Hebenstreit
  19. Jäger