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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 555/06
  4. vom
  5. 23. Mai 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes u. a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 beschlossen:
  11. Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom
  12. 5. Januar 2007 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  13. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die
  17. Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3
  18. Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 1.200 € für das Revisionsverfahren angesetzt.
  19. 2
  20. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Ziffern 3130 i.V.m. 3114 des Kostenverzeichnisses.
  21. -3-
  22. Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Besetzung von
  23. 3
  24. fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. zur Festsetzung einer anwaltlichen Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof BGH StraFo 2005,
  25. 439). Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert für den Bundesgerichtshof nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6 GKG ist für durch
  26. den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher unanwendbar
  27. (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05).
  28. Nack
  29. Boetticher
  30. Elf
  31. Hebenstreit
  32. Graf