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25 lines
781 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 530/09
  4. vom
  5. 2. Februar 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Steuerhinterziehung
  9. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2010 beschlossen:
  10. 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  11. Dortmund vom 30. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da
  12. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  13. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
  14. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.
  17. Nack
  18. Wahl
  19. Jäger
  20. Hebenstreit
  21. Sander