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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 520/15
  4. vom
  5. 10. November 2015
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche
  9. unter 18 Jahren u.a.
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2015 gemäß
  12. § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Regensburg vom 3. August 2015 wird als unzulässig verworfen.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubter Abgabe von
  19. Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahre an Jugendliche unter
  20. 18 Jahren in zehn tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall hiervon in Tateinheit
  21. mit unerlaubter unmittelbarer Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln
  22. durch eine Person über 21 Jahre an Jugendliche unter 18 Jahren, in Tatmehrheit mit versuchtem Bestimmen einer Person unter 18 Jahren durch eine Person über 21 Jahre zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ zu
  23. einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
  24. 2
  25. Die durch den Angeklagten eingelegte Revision ist unzulässig, weil der
  26. Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 1
  27. StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, erfolgte nach der
  28. Urteilsverkündung eine Rechtsmittelbelehrung; dem Angeklagten wurde zudem
  29. in Unterbrechung der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben, sich mit seinem
  30. Verteidiger zu besprechen. Anschließend erklärten der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte Rechtsmittelverzicht. Diese Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt.
  31. -3-
  32. 3
  33. Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen,
  34. wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. Senat,
  35. Beschluss vom 25. Februar 2014 – 1 StR 40/14, NStZ 2014, 533, 534). Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen
  36. würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Verständigung
  37. (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO) fand nicht statt, wie auch der Angeklagte bestätigt. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten. Insbesondere wurde dem – zudem vielfach vorverurteilten – Angeklagten durch das Gericht eine wirksame Rechtsmittelbelehrung erteilt, so dass es der vom Angeklagten vermissten weiteren Aufklärung durch
  38. seinen Verteidiger nicht bedurfte. Infolge des wirksamen Rechtsmittelverzichts
  39. -4-
  40. ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, die vom Angeklagten – zudem verspätet – eingelegte Revision mithin als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1
  41. StPO).
  42. Graf
  43. Jäger
  44. Fischer
  45. Mosbacher
  46. Bär