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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 508/00
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- 22. November 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren Bandendiebstahls
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2000 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 3. August 2000 im Schuldspruch dahin
- geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in 34 Fällen und
- des versuchten Diebstahls in vier Fällen schuldig ist.
- Die weitergehende Revision wird verworfen.
- Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
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- Gründe:
- Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe zusammen mit
- seinem Mittäter K.
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- eine Diebesbande gebildet (zu den Anforderungen an
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- eine Bande vgl. BGH NStZ 1999, 187), wird von den Feststellungen nicht getragen. Da in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen nicht zu
- erwarten sind, stellt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1
- StPO den Schuldspruch um.
- Die Änderung des Schuldspruchs führt hier nicht zu einer Aufhebung
- des Strafausspruchs. Das Landgericht hat in allen Fällen einen minder schweren Fall des Bandendiebstahls nach § 244a Abs. 2 StGB angenommen und
- zudem bei den Versuchen eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2,
- § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Der Senat kann ausschließen, daß die verhängten Einzelstrafen (von vier Monaten bis zu einem Jahr) und die Gesamts-
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- trafe von vier Jahren niedriger ausgefallen wären, wenn die Strafen dem
- Strafrahmen der §§ 242 oder 243 StGB entnommen worden wären.
- Schäfer
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- Wahl
- Schaal
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