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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 498/03
  4. vom
  5. 11. Dezember 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2003 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Karlsruhe vom 6. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen,
  13. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
  14. ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  16. dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  17. Ergänzend bemerkt der Senat:
  18. Die Feststellungen zur Zubereitung der vom Opfer kaum mehr berührten Mahlzeit stellen die sehr sorgfältige Beweiswürdigung nicht in Frage. Unmittelbar ist
  19. dieser Aspekt für die Beweisführung ohne Bedeutung. Die Feststellung, wonach die Angeklagte vor der Tat das Abendessen bereitete, während M.
  20. G.
  21. , das Opfer, sich selbst einen Salat machte, steht aber auch nicht zur Be-
  22. wertung der Angaben des damals neunjährigen Zeugen Mu.
  23. G.
  24. , des En-
  25. kels der Angeklagten, im Widerspruch. Die Strafkammer folgte nach eingehender Würdigung den Angaben des bei der Vernehmung vor Gericht
  26. 13-jährigen Zeugen, wonach er die Wohnung der Großeltern - den Tatort -,
  27. entgegen seiner ersten, aber alsbald nachvollziehbar berichtigten Aussage, vor
  28. der Tötung des Großvaters nicht nochmals kurz betreten hat. Seine Bemerkung
  29. über die Zubereitung der Speisen durch die Großeltern in seiner ersten Äußerung konnte daher nicht auf Beobachtungen vom Tattag beruhen. Hierzu steht
  30. gleichwohl nicht in Widerspruch, daß das Landgericht auch für diesen Tag ent-
  31. -3-
  32. sprechende Feststellungen traf. Denn der Vorgang der abendlichen Essenszubereitung war regelmäßig - "wie üblich" - derselbe (UA S. 8). Dies konnte
  33. Mu.
  34. G.
  35. schon oft beobachtet haben. Der Schluß auf denselben Ablauf der
  36. Vorbereitung des Abendessens am Tatabend liegt nahe, er ist jedenfalls
  37. rechtsfehlerfrei möglich, zumal die Strafkammer den in Augenschein genommenen Lichtbildern vom Tatort (UA S. 29) entnehmen konnte, daß die Speisen
  38. tatsächlich bereitet worden waren. Reste der ersten Bissen fanden sich zudem
  39. in der Mundhöhle und im Magen (UA S. 13) des Tatopfers .
  40. Nack
  41. Wahl
  42. Kolz
  43. Boetticher
  44. Hebenstreit