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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 491/06
  4. vom
  5. 24. Oktober 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. wegen zu 1.: versuchten Totschlags u.a.
  12. zu 2. und 3.: gefährlicher Körperverletzung
  13. -2-
  14. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2006 beschlossen:
  15. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  16. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  17. tragen.
  18. Gründe:
  19. Die Zeugen S.
  20. 1
  21. U.
  22. U. , H.
  23. U. , F.
  24. U. , I.
  25. U.
  26. und N.
  27. sind zwar in der Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft nicht über ihr Zeugnis-
  28. verweigerungsrecht belehrt worden. Der Senat kann jedoch in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen § 52 Abs. 3 StPO beruht. Das Prozessverhalten sämtlicher Angehöriger der Familie U. , die Strafantrag gegen die Familie K.
  29. gestellt und vor
  30. der Polizei Angaben zur Sache gemacht haben, zeigt in der Gesamtschau,
  31. dass es den nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrten Geschädigten
  32. -3-
  33. auf die strafrechtliche Verfolgung der drei Angeklagten ankam. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zeugen auch nach ordnungsgemäßer Belehrung
  34. nach § 52 StPO ausgesagt hätten (vgl. auch Senat NStZ-RR 2004, 18).
  35. Nack
  36. Wahl
  37. Kolz
  38. Boetticher
  39. Elf