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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 475/12
  4. vom
  5. 10. Januar 2013
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen bandenmäßiger unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln
  9. in nicht geringer Menge u.a.
  10. hier: Anhörungsrüge
  11. -2-
  12. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2013 beschlossen:
  13. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. Dezember 2012
  14. gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2012 wird auf
  15. seine Kosten zurückgewiesen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 6. März 2012
  19. wegen bandenmäßiger unerlaubter Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 134 Fällen in Tatmehrheit mit 23.891 Fällen der vorsätzlichen
  20. unerlaubten Ausfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
  21. vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen
  22. dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22. November 2012
  23. als unbegründet verworfen.
  24. 2
  25. Mit der Anhörungsrüge beanstandet der Angeklagte, der Senat habe
  26. sich nicht mit dem Vorbringen beschäftigt, "dass die beteiligten Apotheker alle
  27. eine Versanderlaubnis und Betäubungsmittelerlaubnis nach hatten [sic] und die
  28. vom Landgericht im angefochtenen Urteil geforderte besondere Erlaubnis nicht
  29. erforderlich ist, da diese von der allgemeinen Betäubungsmittel- und Versanderlaubnis des Angeklagten gedeckt ist".
  30. 3
  31. Die Anhörungsrüge versagt, denn die Entscheidung des Senats verletzt
  32. nicht den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör. Aufgrund der erhobenen Sachrüge war der Senat zu einer umfassenden Prüfung des Urteils gehalten. Diese Prüfung beinhaltete die vom Angeklagten bereits im Revisions-
  33. -3-
  34. verfahren vorgebrachte Erwägung zur Erforderlichkeit der Erlaubnisse nach
  35. §§ 3, 11 BtMG. Umstände, zu denen der Angeklagte im Revisionsverfahren
  36. nicht gehört worden wäre, trägt er nicht vor.
  37. Nack
  38. Wahl
  39. Jäger
  40. Graf
  41. Sander