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797 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 462/12
  4. vom
  5. 23. Oktober 2012
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes u.a.
  9. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 beschlossen:
  10. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 2012 wird mit der Maßgabe, dass im Schuldspruch die
  11. Worte „schwerer Vergewaltigung“ durch die Worte „schwerer sexueller
  12. Nötigung“ ersetzt werden, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
  14. Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  15. Nack
  16. Rothfuß
  17. Cirener
  18. Jäger
  19. Radtke