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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 442/07
  4. vom
  5. 20. November 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2007 beschlossen:
  11. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. März 2007 wird
  12. a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen
  13. Verbreitung pornografischer Schriften in drei tatmehrheitlichen Fällen (Tatkomplex II.3.a) verurteilt worden ist; insoweit
  14. trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die
  15. dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen;
  16. b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
  17. dass der Angeklagte
  18. - des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 156 tatmehrheitlichen Fällen
  19. - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 84
  20. tatmehrheitlichen Fällen
  21. - der Verbreitung pornografischer Schriften
  22. - des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 100 tatmehrheitlichen Fällen
  23. - des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen
  24. - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei
  25. tatmehrheitlichen Fällen
  26. - des Besitzes kinderpornografischer Schriften
  27. -3-
  28. - des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tatmehrheitlichen Fällen
  29. schuldig ist.
  30. 2. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
  31. 3. Der Beschwerdeführer trägt die weiteren Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern im Revisionsverfahren
  32. entstandenen notwendigen Auslagen.
  33. Gründe:
  34. 1
  35. 1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
  36. "Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen, soweit dem Angeklagten zur Last lag, im Zeitraum zwischen dem 28. Januar 2001 und
  37. dem 27. Dezember 2003 durch drei selbständige Handlungen pornographische Schriften verbreitet zu haben (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der
  38. Fassung vom 13. November 1998; Tatkomplex II.3.a). Bezüglich dieses
  39. Tatvorwurfs ist Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB
  40. eingetreten. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November
  41. 1998 droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Mithin
  42. beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5
  43. StGB). Zu Gunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass er die
  44. ihm vorgeworfenen Straftaten schon zu Beginn des Tatzeitraums - mithin
  45. noch im Januar/Februar 2001 - begangen hat. Das Ermittlungsverfahren
  46. gegen den Angeklagten ist aber erst aufgrund der Strafanzeige des Ge-
  47. -4-
  48. schädigten
  49. S.
  50. vom 28. März 2006 eingeleitet worden. Ein
  51. Anwendungsfall des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt nicht vor."
  52. 2
  53. Dem schließt sich der Senat an.
  54. 3
  55. Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern.
  56. 4
  57. Trotz des Wegfalls dieser Vorwürfe kann die Gesamtstrafe bestehen
  58. bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen auch
  59. verjährte Taten bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte
  60. Straftaten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 38b m.w.N.). Jedenfalls fielen die entfallenden drei Einzelstrafen von jeweils drei Monaten angesichts der Vielzahl der verbleibenden Taten, die fast durchgängig mit deutlich
  61. höheren Einzelstrafen geahndet wurden, in keiner Weise ins Gewicht.
  62. 2. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet (§ 349
  63. 5
  64. Abs. 2 StPO).
  65. Nack
  66. Wahl
  67. Kolz
  68. Boetticher
  69. Graf