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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 426/15
  4. vom
  5. 21. Dezember 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
  9. hier: Anhörungsrüge
  10. ECLI:DE:BGH:2016:211216B1STR426.15.0
  11. -2-
  12. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2016 gemäß
  13. § 356a StPO beschlossen:
  14. Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung
  15. rechtlichen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlusses vom 20. Januar 2016 zurückzuversetzen, wird zurückgewiesen.
  16. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. März 2015 durch Beschluss vom 20. Januar 2016
  20. gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom
  21. 15. November 2016, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 22. November
  22. 2016, beantragt nun Rechtsanwalt D.
  23. namens und im Auftrag des Verur-
  24. teilten „Wiedereinsetzung in das Revisionsverfahren“. Im Rahmen der Akteneinsicht in die Verfahrensakten habe er festgestellt, dass ein von Rechtsanwalt
  25. S.
  26. im Rahmen des Revisionsverfahrens gefertigter und eine umfangrei-
  27. che Revisionsbegründung enthaltender Schriftsatz vom 9. Juli 2015 sich nicht
  28. bei den Verfahrensakten befinde. Er sei deshalb zur Überzeugung gelangt,
  29. dass dieser Schriftsatz vom Landgericht Augsburg nicht an den Bundesgerichtshof weitergeleitet und dementsprechend bei der Revisionsentscheidung
  30. des Senats auch nicht berücksichtigt worden sei.
  31. 2
  32. Der als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Antrag des
  33. Verurteilten ist zurückzuweisen.
  34. -3-
  35. 3
  36. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor der Senatsentscheidung vom 20. Januar 2016 ist nicht zulässig erhoben, weil entgegen
  37. § 356a Satz 2 und 3 StPO nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, wann
  38. der Beschwerdeführer von der von ihm geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat.
  39. 4
  40. 2. Auch in der Sache könnte die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben;
  41. denn es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der
  42. Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
  43. 5
  44. Auch der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt S.
  45. vom 9. Juli
  46. 2015 lag dem Senat bei der Entscheidung über die Revision des Verurteilten
  47. vor. Aus dem in dieser Sache angelegten Senatsheft ergibt sich zudem, dass
  48. dieser zunächst beim Landgericht Augsburg eingegangene Schriftsatz entgegen der Annahme des Verurteilten über den Generalbundesanwalt an den
  49. Bundesgerichtshof weitergeleitet worden ist. In seiner auf die Verwerfung der
  50. Revision des Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO gerichteten Antragsschrift
  51. vom 14. September 2015 hat sich der Generalbundesanwalt ausdrücklich mit
  52. dem Inhalt des Schriftsatzes vom 9. Juli 2015 auseinandergesetzt (Antragsschrift S. 2). Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen
  53. des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für
  54. durchgreifend erachtet.
  55. -4-
  56. 6
  57. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung
  58. des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. die Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 2015
  59. – 1 StR 121/15 und vom 2. September 2015 – 1 StR 207/15).
  60. Raum
  61. Graf
  62. Radtke
  63. Jäger
  64. Fischer