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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 424/06
  4. vom
  5. 25. Oktober 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen schweren Raubes u.a.
  11. -2-
  12. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlossen:
  13. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15. Mai 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  14. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  15. tagen.
  16. Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge einer Verletzung von
  17. § 256 StPO:
  18. Der von der Revision mitgeteilte Arztbericht des Klinikums L.
  19. bezieht sich ebenso wie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  20. des Klinikums L.
  21. digten F.
  22. offensichtlich auf die durch den Geschäerlittene Körperverletzung und war damit nach
  23. § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO auf Anordnung des Vorsitzenden verlesbar.
  24. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Verlesung einer
  25. Urkunde dann nicht zu protokollieren ist, wenn diese nur als Vernehmungsbehelf dient (BGH StV 2000, 241; Beschluss vom
  26. 2. Dezember 2003 - 1 StR 340/03). Aus dem von der Revision
  27. vorgelegten Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die vorgenannten Urkunden "auszugsweise" während der Vernehmung
  28. -3-
  29. des Geschädigten F.
  30. verlesen wurden; es liegt daher nahe, dass
  31. diese Urkunden auch als Vernehmungsbehelf im Rahmen der
  32. Zeugenvernehmung benutzt wurden. Sofern allerdings dessen
  33. ungeachtet eine solche "auszugsweise" Verlesung dennoch im
  34. Protokoll erwähnt wird, empfiehlt es sich, auch den Verlesungszweck zu protokollieren und zusätzlich die verlesenen Passagen
  35. zu bezeichnen.
  36. Herr RiBGH Dr. Kolz
  37. befindet sich in Urlaub
  38. und ist deshalb an der
  39. Unterschrift verhindert.
  40. Nack
  41. Nack
  42. Elf
  43. Hebenstreit
  44. Graf