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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 1 StR 410/00
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 13. August 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2002 beschlossen:
  11. Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt
  12. D.
  13. aus S.
  14. , wird für das Revisionsverfahren anstelle
  15. der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 99
  16. BRAGO in Höhe von 600,- €
  17. (i n
  18. Worten:
  19. sechshundert)
  20. bewilligt.
  21. Gründe:
  22. Mit Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 27. Oktober 2000 wurde Rechtsanwalt D.
  23. zum Verteidiger bestellt. Er betrieb zunächst die
  24. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und begründete dann die Revision. Das Verfahren war besonders umfangreich und besonders schwierig. Aus Gründen, die auch in der Person des Angeklagten lagen, war insbesondere ein besonders hoher
  25. -3-
  26. zeitlicher Aufwand für schwierige Besprechungen mit dem Mandanten, die Bearbeitung seiner Schreiben und Eingaben sowie zur Aktendurchsicht erforderlich.
  27. Schäfer
  28. Nack
  29. Schluckebier
  30. Boetticher
  31. Hebenstreit