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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 408/06
  4. vom
  5. 7. November 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Untreue
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Augsburg vom 30. März 2006 wird als unbegründet verworfen,
  13. da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  14. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
  15. Ergänzend bemerkt der Senat:
  16. Die Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen § 254 StPO hat
  17. keinen Erfolg. Nachdem der Vorsitzende der Strafkammer in seiner dienstlichen Stellungnahme erklärt hat, das Hauptverhandlungsprotokoll sei insoweit unklar, dass die polizeiliche Vernehmung des Angeklagten vom 9. Februar 2004 nicht als Urkunde
  18. zu Beweiszwecken verlesen, sondern im Wege des Vorhalts eingeführt worden ist, ist der behauptete Verfahrensverstoß nicht
  19. bewiesen.
  20. Soweit die Revision behauptet, die Strafkammer habe im Urteil
  21. den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zur Höhe des Verkehrswertes des Grundstücks der F.
  22. und H.
  23. GmbH (F. ) in R.
  24. zum Zeit-
  25. punkt der Kreditvergabe im Dezember 1999 rechtsfehlerhaft abgelehnt, hat auch diese Rüge keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Hilfsbeweisantrag überhaupt zulässig war, weil er
  26. -3-
  27. keine Tatsachenbehauptung zum Wert des Grundstücks enthält.
  28. Jedenfalls hat die Strafkammer den Hilfsbeweisantrag rechtsfehlerfrei abgelehnt. Sie hat sich mit den Aussagen des früheren
  29. Sachverständigen B.
  30. auseinandergesetzt, der angegeben
  31. hat, er sei bei der Erstellung seines im Jahr 1993 erstellten
  32. Wertgutachtens davon ausgegangen, dass auf dem erschlossenen und damals in Funktion gewesenen Anwesens ein Gewerbe
  33. fortgesetzt werde. Er sei "wie damals allgemein üblich etwas zu
  34. blauäugig" vorgegangen. Wenn der Sachverständige K.
  35. ,
  36. der das Areal am 7. November 2002 besichtigt hat, nur noch einen Verkehrswert von 1.580.100 € (= 3.090.407 DM) ermittelt
  37. hat, konnte die Strafkammer auf dieser Tatsachengrundlage ohne Einholung eines weiteren Gutachtens zu dem Schluss kommen, der Angeklagte habe im Dezember 1999 an die F.
  38. ein
  39. Darlehen über 4,5 Millionen DM ohne nähere Prüfung der Sicherheiten und damit unter Verstoß gegen seine Berufspflichten
  40. ausgereicht.
  41. Nack
  42. Wahl
  43. Kolz
  44. Boetticher
  45. Graf