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771 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 374/10
  4. vom
  5. 11. August 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen versuchten Totschlags u.a.
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2010 beschlossen:
  12. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Stuttgart vom 10. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die
  14. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
  15. Abs. 2 StPO).
  16. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
  17. dem Nebenkläger S.
  18. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte K.
  19. zudem die insoweit dem Nebenkläger M.
  20. entstandenen notwendigen Auslagen.
  21. Nack
  22. Rothfuß
  23. Elf
  24. Hebenstreit
  25. Graf