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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 370/00
  4. vom
  5. 18. Oktober 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer Brandstiftung u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2000 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Amberg vom 29. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen,
  13. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  14. hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Ergänzend bemerkt der Senat:
  17. 1. Die Wendung im Rahmen der Strafzumessung, der Angeklagte
  18. habe aus rein eigensüchtigen Motiven und völlig rücksichtslos
  19. gehandelt, sollte hier ersichtlich die in der Tat zum Ausdruck
  20. kommende besondere Gesinnung kennzeichnen (§ 46 Abs. 2
  21. StGB); das Landgericht hat sie ausdrücklich auf die von dem
  22. Brandgeschehen betroffenen Geschädigten bezogen (UA
  23. S. 229).
  24. -3-
  25. 2. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Inhalt der
  26. in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen (vgl. näher BGH NStZ 1998, 51; siehe auch
  27. BGH NStZ-RR 1998, 277; 1999, 272).
  28. Schäfer
  29. Nack
  30. Schluckebier
  31. Wahl
  32. Schaal