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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 363/09
  4. vom
  5. 5. August 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Hehlerei
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Nürnberg-Fürth vom 26. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
  13. ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  15. Ergänzend bemerkt der Senat:
  16. Das Verfahren ist aus Gründen, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, nach Begründung der Revision durch den
  17. Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Eingang der Strafakten
  18. bei der Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2008 und der Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt Ende Juni 2009
  19. nicht angemessen gefördert worden. Der Senat stellt deshalb das
  20. Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK fest.
  21. -3-
  22. Einer weitergehenden Kompensation bedarf es - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - nicht, weil eine besondere Belastung des nicht inhaftierten Angeklagten nicht ersichtlich ist (vgl. BGH NStZ 2009, 287).
  23. Nack
  24. Wahl
  25. Jäger
  26. Elf
  27. Sander