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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 354/08
  4. vom
  5. 5. Februar 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen Steuerhinterziehung
  11. hier: Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs
  12. -2-
  13. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2009 beschlossen:
  14. Die Anhörungsrügen der Verurteilten vom 28. Januar 2009 gegen
  15. den Beschluss des Senats vom 20. November 2008 werden auf
  16. Kosten der Verurteilten zurückgewiesen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Die Verurteilten erheben die "Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO". Gemeint ist ersichtlich der Antrag auf Zurückversetzung des Verfahrens in die Lage vor der Senatsentscheidung vom 20. November 2008 (Verwerfung der Revisionen gemäß § 349 Abs. 2 StPO) gemäß § 356a StPO. Die anderweitige Bezeichnung ist unschädlich (§ 300 StPO).
  20. 2
  21. Der Antrag ist zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 20. November 2008 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Beschwerdeführer nicht gehört wurden. Ihr
  22. -3-
  23. Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der
  24. Entscheidungsfindung berücksichtigt.
  25. Nack
  26. Wahl
  27. Jäger
  28. Hebenstreit
  29. Sander