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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 349/03
  4. vom
  5. 9. September 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen schweren Raubes u.a.
  11. -2-
  12. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2003 beschlossen:
  13. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. April 2003 werden mit nachfolgenden Korrekturen der Urteilsformel als unbegründet verworfen, da
  14. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. 1. Die Schuldsprüche werden wie folgt gefaßt:
  16. a)
  17. D.
  18. ist schuldig des schweren Raubes, des
  19. Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, des versuchten
  20. Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, der schweren
  21. räuberischen Erpressung, der Verabredung eines Raubes,
  22. des versuchten Computerbetrugs, der gefährlichen Körperverletzung, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung
  23. und Mißbrauch von Ausweispapieren sowie des versuchten
  24. Betrugs in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren.
  25. b)
  26. G.
  27. ist schuldig der Beihilfe zum Raub in zwei
  28. Fällen, der Verabredung eines Raubes, des versuchten
  29. Computerbetrugs, des versuchten Betrugs in Tateinheit mit
  30. Urkundenfälschung, der Hehlerei, der gefährlichen Körperverletzung, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung
  31. -3-
  32. und Mißbrauch von Ausweispapieren sowie des versuchten
  33. Betrugs in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren.
  34. 2. Der Rechtsfolgenausspruch wird bei beiden Angeklagten dahingehend ergänzt, daß die in Österreich erlittene Freiheitsstrafe im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird.
  35. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  36. tragen.
  37. Zur Begründung verweist der Senat auf die Antragsschriften des
  38. Generalbundesanwalts vom 7. August 2003 sowie ergänzend auf
  39. BGH NStZ 1992, 546.
  40. Wahl
  41. Schluckebier
  42. Hebenstreit
  43. Kolz
  44. Elf