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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 345/01
  4. vom
  5. 31. Oktober 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes u.a.
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2001 gemäß § 349
  11. Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Köln vom 7. August 2000 wird als unbegründet verworfen, da die
  14. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
  16. Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
  17. Auslagen zu tragen.
  18. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung von Wiedereinsetzung hinsichtlich nicht angebrachter oder nicht ordnungsgemäß ausgeführter Verfahrensrügen (vgl. BGH NStZ 1984, 418;
  19. 1985, 492 f.; 1992, 292 f.; Beschluß des Senats vom 08. August
  20. 2001 - 2 StR 313/01) liegen nicht vor.
  21. Im übrigen wären die Rügen auch unbegründet im Sinne von § 349
  22. Abs. 2 StPO.
  23. Jähnke
  24. Detter
  25. Otten
  26. Bode
  27. Elf