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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 343/14
  4. vom
  5. 3. September 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
  9. in nicht geringer Menge u.a.
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2014 gemäß
  12. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 24. Januar 2014 im Strafausspruch mit
  14. den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  15. 2. Die weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil
  16. wird als unbegründet verworfen.
  17. 3. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
  18. Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
  19. zurückverwiesen.
  20. Gründe:
  21. 1
  22. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlichen unerlaubten
  23. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen
  24. von Waffen in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz zweier verbotener Waffen“ zu
  25. einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision erzielt mit der
  26. Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus
  27. den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im
  28. Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
  29. 2
  30. Das Landgericht hat u.a. festgestellt, dass der Angeklagte im August
  31. 2006 wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur
  32. Teilnahme an einem Öko-Wochenende und der Ableistung von vier Tagen So-
  33. -3-
  34. zialdienst verurteilt wurde. Diese Vorahndung hat das Landgericht im Rahmen
  35. der Strafzumessung ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten gewürdigt. Der
  36. Verwertung dieser Vorverurteilung stand indes – worauf die Revision und der
  37. Generalbundesanwalt zutreffend hinweisen – § 51 Abs. 1 BZRG i.V.m. § 63
  38. Abs. 4 BZRG entgegen, nachdem Tilgungsreife mit Ablauf des 24. Lebensjahrs
  39. des Angeklagten eingetreten war (vgl. § 63 Abs. 1 BZRG). Angesichts der Tatsache, dass die Grenze zur nicht geringen Menge THC beim komplett sichergestellten Marihuana nur unwesentlich überschritten wurde und der teilgeständige Angeklagte in der Hauptverhandlung Angaben zu einem Hintermann gemacht hat, liegt es nicht fern, dass das Landgericht trotz gewisser erschwerender Umstände bei Berücksichtigung der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen
  40. hätte, weshalb gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben war.
  41. Raum
  42. Graf
  43. Mosbacher
  44. Radtke
  45. Fischer