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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 342/17
  4. vom
  5. 23. Oktober 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Betruges
  9. hier: Anhörungsrüge
  10. ECLI:DE:BGH:2017:231017B1STR342.17.0
  11. -2-
  12. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2017 beschlossen:
  13. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss vom
  14. 20. September 2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 21. März 2017 mit Beschluss vom 20. September 2017
  18. gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 „sofortige Beschwerde gegen die
  19. Verwerfung meiner Revision“ eingelegt „und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand n. § 356a und Fortführung der Revision mit Nachreichung von
  20. Gegenstellungnahmen und zusätzlichen Revisions-Begründungen“ beantragt.
  21. 2
  22. Die als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Beschwerde
  23. ist unbegründet. Einen Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl.
  24. Art. 103 Abs. 1 GG) trägt der Verurteilte in seinem Beschwerdevorbringen nicht
  25. vor. Der Senat hat die Revision des Verurteilten auf Grundlage der Revisionsbegründungen seiner Verteidiger, die sowohl die Verletzung formellen als auch
  26. materiellen Rechts beanstandeten, auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen. Das Anhörungsverfahren nach
  27. § 356a StPO dient nicht dazu, weiteres Revisionsvorbringen zu ermöglichen.
  28. Aufgrund der erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des angefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten
  29. -3-
  30. zu überprüfen. Auch die Beanstandungen in dem Schreiben des Verurteilten
  31. vom 2. Oktober 2017 zeigen Rechtsfehler nicht auf.
  32. 3
  33. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des
  34. § 465 Abs.1 StPO.
  35. Raum
  36. Jäger
  37. Fischer
  38. Bellay
  39. Hohoff