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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 335/07
  4. vom
  5. 15. August 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
  11. geringer Menge
  12. -2-
  13. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 beschlossen:
  14. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  15. Karlsruhe vom 16. Februar 2007 werden als unbegründet verworfen,
  16. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
  17. hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  18. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  19. Ergänzend bemerkt der Senat:
  20. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährleistung eines fairen Verfahrens durch eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation liegt bei dem
  21. von den Haupttätern als Transporteur herangezogenen Angeklagten
  22. R.
  23. - wie bei keinem der tatentschlossenen Angeklag-
  24. ten - nicht vor. Nachdem der Polizei über eine Vertrauensperson zugetragen worden war, dass eine kolumbianisch-spanisch-italienische
  25. Tätergruppe beabsichtigt, 500 kg Kokain nach Westeuropa zu
  26. schmuggeln, und hierfür Lagerraum sucht, war es aus präventiven
  27. Gründen geboten, hierauf einzugehen, um eine möglichst große
  28. Menge des Betäubungsmittels und zum Handel damit bestimmte
  29. Geldbeträge abzuschöpfen und hierdurch sowie durch Überführung
  30. der Täter die unerlaubte Einfuhr des Rauschgifts auf anderem - unbekanntem - Wege entgegenzuwirken. Einen Anspruch eines Straftäters darauf, dass die Ermittlungsbehörden so frühzeitig einschreiten,
  31. -3-
  32. dass seine Taten verhindert werden, gibt es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 1 StR 312/07; NStZ-RR 2003, 172; Berg
  33. StraFo 2007, 74, 75 f.). Es ist ein legitimes polizeitaktisches Ziel, neben den bislang bekannten Kontaktpersonen weitere, bislang unbekannte Betäubungsmittelhändler zu überführen. Ein früherer Zugriff
  34. wäre hier auch kaum möglich gewesen, ohne die Sicherstellung der
  35. 60 kg Kokain (mit 50 kg Wirkstoff) sowie von 275.000,-- € und die
  36. Verhaftung aller unmittelbar Tatbeteiligten zu gefährden. Dass der
  37. Handel von Anfang an polizeilich überwacht war, hat die Strafkammer strafmildernd berücksichtigt.
  38. Nack
  39. Wahl
  40. Kolz
  41. Boetticher
  42. Hebenstreit