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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 330/06
  4. vom
  5. 9. November 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes u. a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 10. Januar 2006 wird als unbegründet
  12. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
  13. Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  15. tragen.
  16. Ergänzend bemerkt der Senat:
  17. Die erst im Revisionsverfahren aufgestellte Behauptung der
  18. Verteidigung, der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt nicht mehr
  19. deutscher Staatsangehöriger gewesen, hat sich nicht bestätigt. Nach der vom Senat im Wege des Freibeweises eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom
  20. 12. Oktober 2006 liegen aufgrund der mitgeteilten Umstände
  21. keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die deutsche Staatsangehörigkeit des Angeklagten nach den §§ 25 oder 28 StAG
  22. entfallen sein könnte. Die Verteidigung ist der Stellungnahme
  23. des Bundesministeriums des Innern auch nicht mehr entgegen getreten.
  24. Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe es zu Unrecht
  25. abgelehnt, bei der Strafzumessung wegen der Tat Nr. 2 von
  26. der in § 106 Abs. 1 JGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch
  27. -3-
  28. zu machen, anstelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine
  29. Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren zu erkennen,
  30. liegt in Anbetracht der außergewöhnlichen Umstände des
  31. Falles kein Rechtsfehler vor. Die Strafkammer hat unter Beachtung der Senatsentscheidung vom 5. Juli 1988 - 1 StR
  32. 219/88 - (StV 1989, 306) bei ihrer Zukunftsprognose nicht allein auf das hohe Maß der Tatschuld abgestellt, sondern unter
  33. Würdigung des Nachtatverhaltens und der Bekundungen des
  34. Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen im Einzelnen
  35. dargelegt, weshalb es sich bei dem Angeklagten um einen
  36. Heranwachsenden mit abgeschlossener Reifeentwicklung
  37. handelt, der nicht mehr wesentlich prägbar und auch nicht
  38. spezialpräventiv ansprechbar ist. Diese Wertung hat der Senat hinzunehmen.
  39. Nack
  40. Wahl
  41. Hebenstreit
  42. Boetticher
  43. Graf