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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 326/00
  4. vom
  5. 24. August 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2000 beschlossen:
  11. 1. Der Nebenklägerin
  12. stanz Rechtsanwältin J.
  13. A.
  14. wird für die Revisionsin-
  15. aus Erlangen als Beistand bestellt.
  16. 2. Der Nebenklägerin
  17. L.
  18. wird für die Revisionsinstanz
  19. zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin K.
  20. aus Nürnberg beigeordnet.
  21. Gründe:
  22. Die Nebenklägerinnen haben beantragt, ihnen auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihnen die Rechtsanwältinnen
  23. J.
  24. (Nebenklägerin A.
  25. ) bzw. K.
  26. (Nebenklägerin L.
  27. 1. Der Antrag der Nebenklägerin A.
  28. ) beizuordnen.
  29. ist dem in § 300 StPO zum
  30. Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger
  31. ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für
  32. die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). Eine
  33. auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch
  34. das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der Nebenklägerin lediglich
  35. Prozeßkostenhilfe gewährt und ihr Rechtsanwältin J.
  36. beigeordnet. Die Vor-
  37. -3-
  38. aussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs.
  39. 1 Satz 2, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO).
  40. 2. Hinsichtlich der Nebenklägerin L.
  41. liegen die Voraussetzungen des
  42. § 397a Abs. 1 i.V.m § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO nicht vor, da die zum
  43. Anschluß berechtigende Tat kein Verbrechen ist und weil die Nebenklägerin
  44. vor Antragstellung das sechzehnte Lebensjahr schon vollendet hatte. Ihr war
  45. jedoch nach § 397a Abs. 2 StPO Prozeßkostenhilfe zu bwilligen.
  46. Granderath
  47. Nack
  48. Schluckebier
  49. Wahl
  50. Kolz