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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 323/14
  4. vom
  5. 4. September 2014
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Mordes u.a.
  9. hier: Anhörungsrüge
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2014 beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 12. August 2014 gegen
  13. den Senatsbeschluss vom 6. August 2014 wird auf seine Kosten
  14. zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 30. Januar 2014 mit Beschluss vom 6. August 2014
  18. gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete
  19. Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist zurückzuweisen.
  20. 2
  21. 1. Die zulässige Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet. Der
  22. Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der
  23. Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründung des Verurteilten vom 25. April 2014 sowie die Erwiderung vom
  24. 22. Juli 2014 auf den Revisionsantrag des Generalbundesanwalts waren Gegenstand der Senatsberatung. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht
  25. dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl.
  26. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07).
  27. 3
  28. Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Verurteilten hat
  29. der Senat am 6. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
  30. -3-
  31. 4
  32. 2. Mit einer gegen diesen Senatsbeschluss gerichteten Anhörungsrüge
  33. gemäß § 356a StPO beantragt der Verurteilte nun, diesen Beschluss für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren in den Stand vor der Entscheidung
  34. zurückzuversetzen.
  35. 5
  36. Der Antragsteller macht geltend, der Senat habe sich mit in der Revisionsbegründung der Verteidigung enthaltenem, entscheidungsrelevantem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Mit diesen Ausführungen sollte dargelegt
  37. werden, dass die Annahme eines unbedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten ebenso auf vorhandenen Erörterungsmängeln beruht wie die Annahme
  38. der Mordmerkmale der Heimtücke und der Tötung aus sonstigen niedrigen Beweggründen. Jedenfalls hinsichtlich des vom Tatrichter bejahten direkten Tötungsvorsatzes habe sich der Senat die Antragsbegründung des Generalbundesanwalts nicht zu eigen machen können, weil dieser nur von einem bedingten Tötungsvorsatz ausgegangen sei.
  39. 6
  40. 3. Die Rüge ist unbegründet. Die vom Antragsteller geltend gemachte
  41. Verletzung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren liegt nicht vor. § 356a
  42. Satz 1 StPO setzt voraus, dass das Revisionsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist hier nicht
  43. der Fall.
  44. 7
  45. a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Verteidigung von der sich aus
  46. Art. 103 Abs. 1 GG ergebenden Verpflichtung des Gerichts aus, die Ausführungen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen
  47. (vgl. BVerfGE 42, 364, 367 f.; 58, 353, 356; 96, 205, 216; st. Rspr.). Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber auch grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene
  48. Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung
  49. -4-
  50. gezogen hat. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht, sich mit jedem einzelnen Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen und dieses zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007
  51. - 2 BvR 746/07). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein Vorbringen entweder überhaupt nicht
  52. zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in
  53. Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 54, 86, 91).
  54. 8
  55. b) Solche Umstände liegen hier nicht vor. Der Generalbundesanwalt hat
  56. sich in seinem ausführlichen Antragsschreiben vom 16. Juli 2014 – unter Hinweis auf Rechtsprechung – mit allen Rechtsfragen des vorliegenden Revisionsverfahrens auseinandergesetzt, so dass der Senat mit seiner Revisionsentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO sich darauf stützen und dem folgen konnte.
  57. Dass der Generalbundesanwalt in diesem Zusammenhang ein besonderes
  58. Gewicht auf die Frage legte, dass vorliegend zumindest ein bedingter Tötungsvorsatz des Angeklagten sicher gegeben war, entsprach auch der Rechtsauffassung des Senats, weshalb entgegen der Ansicht der Revision keine
  59. darüberhinausgehenden Ausführungen in dem Verwerfungsbeschluss vom
  60. 6. August 2014 erforderlich waren.
  61. 9
  62. c) Im Übrigen hat der Senat bei seiner Revisionsentscheidung zum
  63. Nachteil des Antragstellers weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet,
  64. zu denen dieser nicht gehört worden wäre.
  65. -5-
  66. 10
  67. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung
  68. des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06
  69. mwN).
  70. Raum
  71. Graf
  72. Mosbacher
  73. Jäger
  74. Fischer