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948 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 321/00
  4. vom
  5. 3. August 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vorteilsannahme
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2000 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Mannheim vom 29. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
  13. ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  14. Ergänzend zum zutreffenden Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
  15. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte hätte eine vergleichbare Position "finden können" belegt nicht mehr als (möglicherweise verdichtete) Exspektanzen. Jedenfalls stellt hier der
  16. tatsächlich abgeschlossene Vertrag demgegenüber einen Vorteil
  17. i.S.d. § 331 StGB dar.
  18. -3-
  19. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  20. Nack
  21. Wahl
  22. Schluckebier
  23. Boetticher
  24. Kolz