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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 315/15
  4. vom
  5. 18. Juli 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Steuerhinterziehung u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2016:180716B1STR315.15.2
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2016 gemäß
  12. § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Nürnberg-Fürth vom 30. Oktober 2014 wird mit der Maßgabe
  15. als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in den Fällen 73
  16. bis 77 der Urteilsgründe jeweils zu einer Einzelfreiheitsstrafe von
  17. einem Jahr und zwei Monaten verurteilt wird.
  18. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  19. tragen.
  20. Gründe:
  21. 1
  22. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in
  23. 27 Fällen in Tatmehrheit mit Betrug in sechs Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
  24. vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf
  25. die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt gemäß
  26. § 349 Abs. 4 StPO i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO analog lediglich zu einer Herabsetzung der Einzelstrafen in den Fällen 73 bis 77 der Urteilsgründe. Im Übrigen
  27. ist es aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten
  28. Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  29. -3-
  30. 2
  31. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
  32. 3
  33. 1. Im Fall 63 der Urteilsgründe hat das Landgericht nicht beachtet, dass
  34. von den 15.840 Flaschen zu je 0,75 Liter Schaumwein, die aus Österreich in
  35. das deutsche Verbrauchsteuergebiet verbracht worden waren, 4.800 Flaschen
  36. in das Steuerlager der B.
  37. GmbH aufgenommen wurden. Die in diesem Fall
  38. hinterzogene Schaumweinsteuer beträgt daher statt 16.156,80 Euro lediglich
  39. 11.260,80 Euro. Damit wurden im Fall 63 der Urteilsgründe, in dem zudem
  40. Branntweinsteuer in Höhe von 6.435,19 Euro verkürzt wurde, lediglich Steuern
  41. im Umfang von 17.695,99 Euro statt 22.591,99 Euro hinterzogen. Der Senat
  42. kann jedoch ausschließen, dass dieser Rechenfehler Auswirkungen auf die
  43. Höhe der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe hatte. Denn ausgehend von seinen in den Urteilsgründen dargelegten, am Verkürzungsumfang anknüpfenden Maßstäben (UA S. 181) hätte das
  44. Landgericht für den entsprechend verringerten Schuldumfang ebenfalls eine
  45. Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt.
  46. 4
  47. 2. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aufgezeigt hat, beträgt der Hinterziehungsumfang in den Fällen 73 bis 77 der Urteilsgründe (sog. Revera-Fälle) jeweils (nur) 79.070,54 Euro. In diesen Fällen ist
  48. daher die vom Landgericht im Rahmen der Strafzumessung gezogene Grenze
  49. von 80.000 Euro, ab der das Landgericht Einzelstrafen von einem Jahr und vier
  50. Monaten verhängt hat (UA S. 182), nicht überschritten. Da den vom Landgericht
  51. in den Urteilsgründen dargelegten, am Verkürzungsumfang anknüpfenden
  52. Maßstäben für die Strafzumessung zu entnehmen ist, dass es bei Verkürzungsbeträgen von 60.000 Euro bis 80.000 Euro jeweils Einzelfreiheitsstrafen von
  53. einem Jahr und zwei Monaten verhängt hätte, kann der Senat ausschließen,
  54. dass das Landgericht in den Fällen 73 bis 77 der Urteilsgründe andere Einzel-
  55. -4-
  56. strafen als ein Jahr und zwei Monate verhängt hätte, wenn es erkannt hätte,
  57. dass die Verkürzungsbeträge in diesen Fällen die Grenze von 80.000 Euro
  58. nicht überschritten. Der Senat setzt daher analog § 354 Abs. 1 StPO in den Fällen 73 bis 77 der Urteilsgründe die Einzelfreiheitsstrafen jeweils von einem Jahr
  59. und vier Monaten auf ein Jahr und zwei Monate herab.
  60. Der Senat kann – in Übereinstimmung mit der vom Generalbundesanwalt
  61. 5
  62. in seiner Antragsschrift vertretenen Auffassung – ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung dieser Einzelstrafen eine niedrigere als die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Denn betroffen sind lediglich fünf
  63. von 37 Einzelstrafen, wobei die Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe unberührt bleibt. Zudem vermindert sich, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, der strafzumessungsrechtlich relevante Gesamtverkürzungsumfang lediglich um weniger als ein Prozent.
  64. 6
  65. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig,
  66. dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels insgesamt aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 und 4 Satz 1 StPO).
  67. Raum
  68. Graf
  69. Radtke
  70. Jäger
  71. Fischer