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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 315/15
  4. vom
  5. 18. Juli 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Steuerhehlerei u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2016:180716B1STR315.15.1
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juli 2016 gemäß
  12. § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  13. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Oktober 2014, soweit es ihn
  14. betrifft, aufgehoben
  15. a) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte im Fall 82 der
  16. Urteilsgründe wegen Steuerhehlerei verurteilt worden ist
  17. und
  18. b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
  19. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
  20. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  21. Gründe:
  22. 1
  23. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhehlerei in Tatmehrheit mit Betrug in fünf Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug in vier Fällen
  24. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.
  25. -3-
  26. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen
  27. und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus
  28. der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es aus den in
  29. der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet
  30. im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  31. 2
  32. Der Strafausspruch von zwei Jahren Freiheitsstrafe im Fall 82 der
  33. Urteilsgründe, hinsichtlich dessen das Landgericht den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen Steuerhehlerei (§ 374 AO) verurteilt hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
  34. 3
  35. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:
  36. „Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es
  37. ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks,
  38. den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit
  39. gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden
  40. Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur
  41. möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind,
  42. das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt
  43. oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 10.04.1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Wenn
  44. mehrere Angeklagte in einem Verfahren abgeurteilt werden, muss
  45. für jeden von ihnen die Strafe ´aus der Sache´ selbst gefunden
  46. werden, wobei der Gesichtspunkt, dass die verhängten Strafen
  47. auch in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten,
  48. nicht völlig außer Betracht bleiben darf (Senatsbeschlüsse vom
  49. 28.06.2011 – 1 StR 282/11, NStZ 2011, 689 und vom 09.07.1987
  50. – 1 StR 287/87, StV 1981, 122, 123, BGHR StGB § 46 II Zumessungsfehler 1).
  51. Diesen Anforderungen wird die Strafzumessung der Strafkammer
  52. nicht gerecht. Die Bestrafung des Angeklagten im Falle der Steu-
  53. -4-
  54. erhehlerei mit einer Einzelstrafe von zwei Jahren übersteigt die
  55. Bestrafung des Vortäters A.
  56. erheblich, welcher insoweit lediglich eine Einzelstrafe von 10 Monaten erhalten hat. Gründe für
  57. eine solche Differenzierung sind weder im Rahmen der Strafzumessung dargelegt (UA S. 164 ff., 172 ff.), noch sonst aus der
  58. Gesamtheit der Urteilsgründe zu entnehmen. Vielmehr hat die
  59. Strafkammer im Übrigen den Angeklagten A.
  60. als den
  61. ´Spielmacher´ der Taten (UA S. 166) in nicht zu beanstandender
  62. Weise mit höheren Einzelstrafen als die übrigen Mitangeklagten
  63. belegt. Aufgrund dieses Darlegungsmangels kann die festgesetzte
  64. Einzelstrafe keinen Bestand haben. Da die im Fall 82 verhängte
  65. Einzelstrafe zugleich die Einsatzstrafe darstellt, ist auch die Gesamtstrafe aufzuheben.“
  66. 4
  67. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier allein vorliegenden Darlegungsmangel bei der Strafzumessung nicht. Das neue Tatgericht
  68. darf weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht im Widerspruch
  69. stehen.
  70. Raum
  71. Graf
  72. Radtke
  73. Jäger
  74. Fischer