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  1. Nachschlagewerk: ja
  2. BGHSt:
  3. nein
  4. Veröffentlichung:
  5. ja
  6. _________________
  7. StPO § 225a
  8. § 225a Abs. 1 bis 3 StPO findet im Berufungsverfahren entsprechende Anwendung.
  9. BGH, Beschl. vom 19. Dezember 2002 - 1 StR 306/02 - LG Ulm/Donau
  10. BUNDESGERICHTSHOF
  11. BESCHLUSS
  12. 1 StR 306/02
  13. vom
  14. 19. Dezember 2002
  15. in der Strafsache
  16. gegen
  17. -2-
  18. wegen versuchten Mordes u.a.
  19. -3-
  20. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 beschlossen:
  21. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  22. Ulm vom 15. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die
  23. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  24. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
  25. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  26. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  27. Ergänzend bemerkt der Senat:
  28. Nachdem in der Berufungsinstanz bemerkt worden war, daß der
  29. Angeklagte aufgrund der beim Schöffengericht angeklagten Tat
  30. auch des Mordversuchs hinreichend verdächtig ist, hat die kleine
  31. Strafkammer das Verfahren nicht gemäß § 328 Abs. 2 StPO in der
  32. Berufungshauptverhandlung durch Urteil - unter Aufhebung der
  33. Entscheidung des Schöffengerichts - an die Schwurgerichtskammer verwiesen; sie hat vielmehr in entsprechender Anwendung
  34. von § 225a Abs. 1 StPO vor Beginn der Berufungshauptverhandlung beschlossen, die Sache dem Schwurgericht vorzulegen, das
  35. sie übernommen hat. Diese Verfahrensweise beanstandet die Revision vergebens. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist von der Art und
  36. Weise der Übertragung des Verfahrens an das sachlich zuständige Schwurgericht nicht berührt. Außerdem durfte die kleine Strafkammer so verfahren. § 225a StPO ist im Berufungsverfahren
  37. -4-
  38. entsprechend anwendbar (Tolksdorf in KK 4. Aufl. § 225a Rdn. 4;
  39. Pfeiffer StPO 4. Aufl. § 225a Rdn. 2; SK-Schlüchter StPO § 225a
  40. Rdn. 4; Hegmann NStZ 2000, 574, 575; a.A. Kleinknecht/MeyerGoßner StPO 45. Aufl. § 225a Rdn. 2; KMR-Eschelbach StPO
  41. § 225a Rdn. 7; LR-Gollwitzer StPO 25. Aufl. § 225a Rdn. 6, wenn
  42. - wie hier - bereits das Erstgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht
  43. bejaht hat). Dafür spricht die Prozeßökonomie. Gründe von Gewicht, die dagegen streiten, sind nicht ersichtlich. Zwar kann gegen das - grundsätzlich bindende - Verweisungsurteil (§ 328
  44. Abs. 2 StPO) Revision eingelegt werden (BGHSt 26, 106). Diese
  45. Möglichkeit entfällt im Beschlußverfahren gemäß § 225a StPO.
  46. Aber auch der Vorlagebeschluß unterliegt einer Überprüfung, da erst das höherrangige Gericht, dem vorgelegt wird,
  47. - ungebunden - über den Übergang der Sache entscheidet
  48. (§ 225a Abs. 1 Satz 2 StPO). Weiter zwingt das - nicht rechtskräftige - Urteil des unzuständigen Gerichts nicht zum Verfahren gemäß § 328 Abs. 2 StPO. Das Urteil der ersten Instanz wird mit
  49. dem Übernahmebeschluß (§ 225a Abs. 1 Satz 2 StPO) gegenstandslos. Eines förmlichen Ausspruchs über seine Aufhebung
  50. bedarf es hier ebensowenig wie etwa bei der Einstellung eines
  51. Verfahrens gemäß §§ 153, 153a StPO in der Berufungsinstanz.
  52. -5-
  53. Auch der Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils in der Entscheidung gemäß § 328 Abs. 2 StPO kommt nur klarstellende
  54. Wirkung zu. Unterbleibt sie versehentlich, so ist dies unschädlich
  55. (BGHSt 21, 245, 247).
  56. Nack
  57. Wahl
  58. Schluckebier
  59. Boetticher
  60. Hebenstreit