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984 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 305/02
  4. vom
  5. 20. August 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Vergewaltigung u.a.
  9. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2002 beschlossen:
  10. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  11. Nürnberg-Fürth vom 14. März 2002 wird als unbegründet verworfen,
  12. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  13. hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
  15. Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  16. Ergänzend bemerkt der Senat:
  17. Bei dem mit zwei Unterschriften versehenen Gutachten des Direktors des Instituts für Rechtsmedizin der Universität ErlangenNürnberg vom 27. August 2001 handelt es sich ersichtlich um ein
  18. Behördengutachten, das nach § 256 StPO verlesen werden kann
  19. (BGH StV 2001, 4).
  20. Schäfer
  21. Nack
  22. Schluckebier
  23. Boetticher
  24. Hebenstreit