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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 290/16
  4. vom
  5. 25. August 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Bankrotts
  9. ECLI:DE:BGH:2016:250816B1STR290.16.0
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2016 gemäß
  12. § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
  13. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 1. Dezember 2015 mit den Feststellungen
  14. aufgehoben.
  15. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
  16. über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vier Fällen des Bankrotts
  20. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Feststellung
  21. nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der
  22. Sachrüge Erfolg.
  23. 2
  24. 1. Die Feststellungen tragen den Schluss der Kammer, der Angeklagte
  25. habe im Sinne von § 283 Abs. 2 StGB durch vier Auszahlungen in Höhe von je
  26. 500.000 Euro jeweils die Zahlungsunfähigkeit der A.
  27. GmbH
  28. herbeigeführt, nicht. Weder enthalten die Feststellungen ein Rechenwerk, das
  29. die Auswirkungen dieser Abflüsse auf die Zahlungsunfähigkeit der später in
  30. Insolvenz geratenen GmbH konkret belegt, noch kann dies den Urteilsgründen
  31. im Übrigen entnommen werden. Im Gegenteil stellt die Kammer an anderer
  32. Stelle fest, dass von diesen ausgekehrten Beträgen über 1,5 Mio. Euro unmittelbar wieder an die Gesellschaft zurückgeflossen sind.
  33. -3-
  34. 3
  35. 2. Die Beweiswürdigung hält in zweierlei Hinsicht revisionsrechtlicher
  36. Überprüfung nicht stand:
  37. 4
  38. a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, genügt das Urteil den Anforderungen der Rechtsprechung
  39. an die Darstellung der Beweiswürdigung nicht. Anstatt eine zusammenfassende Beweiswürdigung vorzunehmen, dokumentiert das Urteil lediglich die Beweisaufnahme, indem die Angaben des Angeklagten, die Aussagen von Zeugen und der Inhalt von Urkunden mitgeteilt werden. Es fehlt insbesondere an
  40. einer Auseinandersetzung mit der umfangreichen Einlassung des Angeklagten.
  41. Dieser hat eine Reihe entlastender Gesichtspunkte vorgebracht, die von der
  42. Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung weder aufgegriffen noch sonst abgehandelt werden.
  43. 5
  44. b) Die Feststellung der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit ist nicht rechtsfehlerfrei beweiswürdigend belegt.
  45. 6
  46. In Fällen wie dem vorliegenden verlangt die Rechtsprechung hierfür entweder eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten
  47. einerseits und der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder kurzfristig herbeizuschaffenden Mittel andererseits oder eine Bewertung sog. wirtschaftskriminalistischer
  48. Anzeichen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. August 2013 – 1 StR 665/12,
  49. NStZ 2014, 107 mwN). Wird eine Gegenüberstellung gewählt, muss die Darstellung der Liquiditätslage zu ausgewählten Stichtagen so aussagekräftig sein,
  50. dass dem Revisionsgericht die Kontrolle möglich ist, ob das Landgericht von
  51. zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen und einen nachvollziehbaren Rechenweg gewählt hat (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2009 – 3 StR 372/08,
  52. NJW 2009, 2225, 2226 mwN).
  53. -4-
  54. 7
  55. Vorliegend korrespondiert die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit lediglich mit Angaben des Zeugen Rechtsanwalt Hirte, der nur im Ergebnis eine Unterdeckungsquote zu verschiedenen Stichtagen berichtet hat (UA S. 70). Die
  56. sachverständige Zeugin F.
  57. hingegen, Sachbearbeiterin für Buchprüfung
  58. beim Landeskriminalamt, konnte aufgrund der mangelhaften Buchhaltung zu
  59. den hier entscheidenden Stichtagen keinen Liquiditätsstatus berechnen (UA S.
  60. 67). Eine konkrete stichtagsbezogene Gegenüberstellung im o.g. Sinne fehlt
  61. mithin.
  62. Raum
  63. Jäger
  64. Mosbacher
  65. Cirener
  66. Bär