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771 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 270/01
  4. vom
  5. 25. September 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
  9. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2001 beschlossen:
  10. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  11. Karlsruhe vom 2. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da
  12. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  13. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
  14. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  16. dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
  17. Auslagen zu tragen.
  18. Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil in vollem
  19. Umfang überprüft.
  20. Schäfer
  21. Nack
  22. Schluckebier
  23. Wahl
  24. Schaal