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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 1 StR 262/02
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 31. Juli 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. München I vom 21. Januar 2002 wird mit der Maßgabe verworfen,
  13. daß der Angeklagte wegen 15 Fällen des sexuellen Mißbrauchs
  14. von Kindern, davon in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlener, sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt ist.
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Gründe:
  17. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
  18. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
  19. StPO).
  20. -3-
  21. Den Schuldspruch hat der Senat geändert, weil einerseits die Strafzumessungsregeln über besonders schwere Fälle nicht in die Urteilsformel aufzunehmen sind (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289) und andererseits § 176a
  22. Abs. 1 Nr. 1 StGB keine derartige Strafzumessungsregel, sondern einen eigenständigen Straftatbestand bildet.
  23. Schäfer
  24. Nack
  25. Schluckebier
  26. Boetticher
  27. Kolz