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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 242/17
  4. vom
  5. 22. Juni 2017
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Totschlags
  9. ECLI:DE:BGH:2017:220617B1STR242.17.0
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2017 gemäß
  12. § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
  13. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.
  14. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
  15. über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu
  19. einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen
  20. und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
  21. 2
  22. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat zum Einlassungsverhalten des Angeklagten ausgeführt, dass er sich lediglich bei der Eröffnung des Haftbefehls
  23. nach seiner Festnahme „nicht geständig“ eingelassen habe, ohne den Inhalt
  24. seiner Erklärung darzulegen. Ausdrücklich wird festgestellt, dass er sich in der
  25. Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen habe (UA S. 24).
  26. 3
  27. Demgegenüber macht die Revision – bestätigt durch das Hauptverhandlungsprotokoll vom 19. Januar 2017 – geltend, dass der Verteidiger am vierten
  28. -3-
  29. Hauptverhandlungstag eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgegeben habe,
  30. wobei sich der Angeklagte diese Erklärung ausdrücklich zu Eigen gemacht habe.
  31. 4
  32. Mit dieser Sachdarstellung hat die Verfahrensrüge Erfolg. Dem Senat ist
  33. es verwehrt, Überlegungen darüber anzustellen, ob der Inhalt der als Anlage
  34. zum Protokoll genommenen und von der Revision mitgeteilten Erklärung des
  35. Angeklagten sich auf die Feststellungen des Urteils ausgewirkt hätte, wenn diese von der Strafkammer in ihre Erwägungen einbezogen worden wäre, weil die
  36. Beweiswürdigung allein dem Tatgericht obliegt.
  37. Raum
  38. Jäger
  39. Cirener
  40. Bellay
  41. Fischer