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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 239/10
  4. vom
  5. 13. Juli 2010
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Steuerhinterziehung u.a.
  9. hier: Verfallsbeteiligte
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2010 beschlossen:
  12. Die Revision der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Kiel vom 21. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
  14. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  15. Rechtsfehler zum Nachteil der Verfallsbeteiligten ergeben hat (§ 349
  16. Abs. 2 StPO).
  17. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  18. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom
  19. 21. Juni 2010 bemerkt der Senat:
  20. Der Umstand, dass die von der Verfallsbeteiligten B.
  21. erlangte
  22. Geldsumme von mehr als 950.000 Euro aus Steuerhinterziehungen (§ 370 AO) des
  23. Angeklagten stammte, steht der Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß
  24. § 73a i.V.m. § 73 Abs. 3 StGB nicht entgegen. Aus der Tat erlangt sind auch die hinterzogenen Steuern (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl. § 73 Rdn. 9).
  25. Die Anordnung des Verfalls richtet sich gegen die Verfallsbeteiligte B.
  26. , weil ein sog. Verschiebungsfall vorliegt. Bei dieser Fallgestaltung lässt der
  27. Täter oder Teilnehmer die Tatvorteile einer anderen Person unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen, um sie dem Zugriff
  28. des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. BGHSt 45, 235,
  29. 245f.). Hier hat B.
  30. die Geldsumme in ununterbrochener Bereiche-
  31. rungskette jeweils unentgeltlicher Zuwendungen ausgehend vom Angeklagten und
  32. vermittelt durch E.
  33. erlangt.
  34. -3-
  35. Der Anordnung des Verfalls stehen auch keine Ansprüche des Steuerfiskus als Verletztem im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Zwar kann auch der Steuerfiskus Verletzter im Sinne dieser Vorschrift sein (vgl. BGHR § 73 StGB Verletzter 3).
  36. Dem Steuerfiskus ist jedoch aus den Taten des Angeklagten kein Anspruch gegen
  37. die Verfallsbeteiligte B.
  38. ten und zu E.
  39. entstanden. Im Gegensatz zum Angeklagwar B.
  40. weder Täterin einer Steu-
  41. erhinterziehung, noch war sie an den Steuerstraftaten des Angeklagten beteiligt. Sie
  42. haftet deshalb auch nicht gemäß § 71 AO für die von dem Angeklagten verkürzten
  43. Steuern.
  44. Nack
  45. Wahl
  46. Jäger
  47. Hebenstreit
  48. Sander