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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 234/12
  4. vom
  5. 24. Oktober 2012
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Beihilfe zum Bankrott
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2012 beschlossen:
  11. Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist,
  12. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit von Richterin am Bundes
  13. gerichtshof Cirener zu rechtfertigen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Richterin am Bundesgerichtshof Cirener hat gemäß § 30 StPO angezeigt, dass sie in der ersten Hälfte des Jahres 2010 von einer Berliner Richterkollegin aus dem zivilrechtlichen Bereich um die Benennung eines auch wirtschaftsrechtlich erfahrenen Strafverteidigers gebeten worden sei. Der Schwiegervater ihrer Freundin sei inhaftierter Beschuldigter in einem großen Wirtschaftsstrafverfahren im Augsburger Gerichtsbezirk. Sie habe daraufhin mehrere ihr bekannte Strafverteidiger genannt, darunter auch Rechtsanwalt Dr. L.
  17. , der dann - wie sie im März des Jahres 2012 bei einer Feier von der
  18. Schwiegertochter des Angeklagten H.
  19. erfahren habe - das Mandat über-
  20. nommen und die Revisionsbegründungsschrift verfasst habe. Gespräche über
  21. die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe habe sie zu keinem Zeitpunkt geführt; der Angeklagte H.
  22. 2
  23. sei ihr nicht bekannt.
  24. Die Verfahrensbeteiligten erhielten rechtliches Gehör. Sowohl der Generalbundesanwalt als auch der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. L.
  25. haben hie-
  26. rauf mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht keine Bedenken gegen die Mitwirkung von
  27. Richterin am Bundesgerichtshof Cirener bestehen.
  28. -3-
  29. 3
  30. Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Der angezeigte Sachverhalt,
  31. an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen, ist nicht geeignet, die Besorgnis
  32. der Befangenheit gegen Richterin am Bundesgerichtshof Cirener zu begründen.
  33. Nack
  34. Rothfuß
  35. Sander
  36. Jäger
  37. Radtke