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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 229/01
  4. vom
  5. 28. Juni 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2001 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. München II vom 21. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  14. Gründe:
  15. 1. Die Revision ist wirksam auf die Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkt, da zwischen der Maßregelanordnung und der Strafzumessung wie
  16. auch der Strafaussetzung zur Bewährung keine "Wechselwirkungen" erkennbar sind (vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00 -). Insbesondere sind dem angefochtenen Urteil keinerlei Erwägungen dahin zu entnehmen, daß der Fahrerlaubnisentzug zu einer milderen Bemessung der Strafe
  17. geführt oder Einfluß auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung gehabt hat.
  18. 2. Die Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), da die Strafkammer
  19. die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraft-
  20. -3-
  21. fahrzeugs - trotz der Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung - noch
  22. hinreichend aufgrund der Umstände des Einzelfalls begründet hat.
  23. Nack
  24. Boetticher
  25. Schlucke-
  26. bier
  27. Kolz
  28. Schaal