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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 205/03
  4. vom
  5. 5. September 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Raubes u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2003 beschlossen:
  11. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. August 2003 auf Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom 5. August 2003 (§ 349
  12. Abs. 2 StPO) wird zurückgewiesen.
  13. Gründe:
  14. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt. Vielmehr unterliegt der Beschwerdeführer in seiner Gegenvorstellung einem Rechtsirrtum. Bei der Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs - NStZ 1997, 272 - in
  15. dem Verwerfungsbeschluß hat der Senat - erkennbar - auf die Frage der Tatvollendung abgestellt. Diese ist bei einer gefährlichen Körperverletzung (Fall
  16. BGH NStZ 1997, 272) anders zu beurteilen als bei dem hier gemeinsam geplanten - gerade noch nicht vollendeten - Raub. Nach den Feststellungen hatte
  17. der Angeklagte den Einsatz des Astes als Schlagwerkzeug durch den Mittäter
  18. mitbekommen und gebilligt. Er wollte die besprochene Tat gemeinsam durchführen und schlug daraufhin mit der Faust zu, um das Opfer "endgültig" zu Fall
  19. zu bringen und widerstandsunfähig zu machen, um diesem sein Geld ungehindert wegnehmen zu können (UA S. 16). Danach hat der Angeklagte an der
  20. Vollendung einer erschwerten Tat nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 StGB und 250
  21. Abs. 2
  22. -3-
  23. Nr. 1 StGB mitgewirkt. Der vom Beschwerdeführer urteilsfremd modifizierte
  24. Sachverhalt durch Ersetzung des Wortes "Messer" durch das Wort "Ast" geht
  25. daher an den Feststellungen des angefochtenen Urteils vorbei.
  26. RiBGH Dr. Boetticher
  27. befindet sich in Urlaub
  28. und ist daher an der
  29. Unterschrift gehindert.
  30. Nack
  31. Nack
  32. Hebenstreit
  33. Kolz
  34. Elf