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949 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 205/01
  4. vom
  5. 11. Juni 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Raubes u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2001 gemäß § 349
  11. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. München II vom 8. Februar 2001 wird mit der Maßgabe verworfen,
  14. daß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer
  15. Entziehungsanstalt entfällt.
  16. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
  17. Gründe:
  18. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
  19. 15. Mai 2001 dargestellten Gründen rechtsfehlerhaft. Daß sich in einer neuen
  20. Hauptverhandlung die Voraussetzungen für den Vorwegvollzug von Strafe ergeben könnten, ist auszuschließen.
  21. Nack
  22. Wahl
  23. Hebenstreit
  24. Schluckebier
  25. Schaal