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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 204/08
  4. vom
  5. 12. August 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Betrugs u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2008 beschlossen:
  11. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
  12. vom 18. Juni 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 18. Juni 2008 keinen tatsächlichen Verfahrensstoff berücksichtigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung
  16. nehmen können. Der Beschwerdeführer wurde gehört, aber nicht erhört.
  17. 2
  18. Der Senat ist wie der Beschwerdeführer selbst davon ausgegangen,
  19. dass bei der Unterredung der Verteidigung mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft zwischen dem ersten und dem zweiten Hauptverhandlungstag keine
  20. Verständigung zustande gekommen ist und dass das Gericht am zweiten Verhandlungstag eine einseitige Zusicherung gemacht hat. Ob die Wiedergabe
  21. dieser Zusicherung den Zusatz "heutigen" enthielt oder nicht, war für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung, da er - zugunsten des Beschwerdeführers - aus dem weiteren Ablauf des Verfahrens entnommen hat, dass die Kammer ihre Zusicherung über den zweiten Verhandlungstag hinaus aufrechterhalten hat. Die Ausführungen des Beschwerdeführers stellen lediglich andere
  22. -3-
  23. Bewertungen des festgestellten Verfahrens dar und erschöpfen sich somit in
  24. der Behauptung, der Senat habe falsch entschieden. Damit kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan werden.
  25. Nack
  26. Kolz
  27. Elf
  28. Hebenstreit
  29. Graf