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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 198/18
  4. vom
  5. 13. September 2018
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Betruges
  9. ECLI:DE:BGH:2018:130918B1STR198.18.0
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts, im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung mit dessen Zustimmung,
  12. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2018 gemäß
  13. § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:
  14. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  15. Stuttgart vom 2. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von einer Einziehungsentscheidung
  16. abgesehen wird; die Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO aF
  17. entfallen.
  18. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es entgegen
  22. Art. 316h Satz 1 EGStGB nicht die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet (§ 73 Abs. 1, § 73c StGB nF), sondern Feststellungen nach § 111i
  23. Abs. 2 StPO getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung
  24. formellen und materiellen Rechts rügt, erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet
  25. im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  26. 2
  27. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen von einer Einziehungsentscheidung abgesehen (§ 421
  28. -3-
  29. Abs. 1 Nr. 2 StPO), weil sie vorliegend neben der verhängten Freiheitsstrafe
  30. nicht ins Gewicht fällt. Die Feststellungen des Landgerichts zu § 111i Abs. 2
  31. StPO entfallen.
  32. Raum
  33. Bellay
  34. Hohoff
  35. Cirener
  36. Pernice