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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 191/11
  4. vom
  5. 29. Juni 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2011 beschlossen:
  11. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 26. November 2010 im Gesamtstrafausspruch mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den
  12. §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
  13. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
  14. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle des gewerbsmäßigen Bandenbetruges (§§ 263 Abs. 1, Abs. 5 StGB), davon in einem
  18. Fall in Tateinheit mit Verabredung zu einem weiteren gewerbsmäßigen Bandenbetrug (§ 30 Abs. 2 StGB) zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
  19. In diese hat es eine gegen den Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts
  20. Gütersloh vom 13. Juli 2010 verhängte Strafe einbezogen, die bereits in ein
  21. anderes, allerdings nicht rechtskräftiges Urteil einbezogen worden war.
  22. 2
  23. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs, im
  24. Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
  25. -3-
  26. 3
  27. 1. Der Gesamtstrafausspruch ist rechtsfehlerhaft und daher aufzuheben. Es ist nicht zulässig, Einzelstrafen (auch für sich genommen rechtskräftige), die schon zur Bildung einer Gesamtstrafe in einem nicht rechtskräftigen
  28. Urteil gedient hatten, in eine Gesamtstrafe einzubeziehen, da dies die Gefahr
  29. einer verbotenen Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) begründen würde
  30. (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188 mwN). Der
  31. Senat kann nicht ausschließen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe ohne die fehlerhaft einbezogene Strafe - wenn vielleicht auch nur geringfügig - milder ausgefallen wäre.
  32. 4
  33. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 354 Abs. 1b
  34. StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung
  35. einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den Tatrichter auf eine
  36. Entscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Er ist
  37. hieran nicht dadurch gehindert, dass der - für eine Entscheidung nach § 354
  38. Abs. 1b StPO ohnehin nicht erforderliche - Antrag des Generalbundesanwalts
  39. darauf nicht ausdrücklich abstellt. Der Antrag auf Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs und Zurückverweisung insoweit ist jedenfalls - der Sache
  40. nach - auf das gleiche Ziel gerichtet (vgl. Senge, FS Dahs 2005, S. 475, 492).
  41. „Echte Zumessungsfehler“ (hierzu vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2005
  42. - 2 StR 6/05, NStZ-RR 2005, 374) liegen nicht vor. Die Entscheidung über die
  43. neu zu bildende Gesamtstrafe obliegt nunmehr dem nach § 462a Abs. 3 StPO
  44. zuständigen Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 5 StR
  45. 430/04, NJW 2004, 3788).
  46. 5
  47. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die
  48. Nachprüfung des Urteils über den Gesamtstrafausspruch hinaus keinen den
  49. Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  50. -4-
  51. Auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nimmt der Senat Bezug.
  52. 6
  53. Die wenig nahe liegende Annahme der Strafkammer, die Schwelle von
  54. strafloser Vorbereitungshandlung zu strafbarem Versuch sei hier nicht schon
  55. mit den tatplangemäßen Telefonanrufen, die zu einer Täuschung geführt haben, sondern erst mit unmittelbarem Beginn der von den Bandenmitgliedern
  56. jeweils intendierten Geldübergabe der Angerufenen überschritten, kann den
  57. Angeklagten jedenfalls nicht beschweren.
  58. 7
  59. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die
  60. Kostenentscheidung muss nicht - was möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss
  61. vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04, wistra 2005, 187) - dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben, weil sicher abzusehen ist,
  62. -5-
  63. dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen
  64. kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 4 StR 144/11; BGH, Beschluss
  65. vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04).
  66. Wahl
  67. Rothfuß
  68. Elf
  69. Hebenstreit
  70. Jäger