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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 158/05
  4. vom
  5. 31. Mai 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen Betruges
  11. -2-
  12. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005 beschlossen:
  13. 1. Die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
  14. Revision werden zurückgewiesen.
  15. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. April 2004 werden als unzulässig verworfen.
  16. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
  17. tragen.
  18. Gründe:
  19. Die Angeklagten hatten im Anschluß an die Verkündung des Urteils des
  20. Landgerichts am 30. April 2004 den Rechtsmittelverzicht erklärt. Neun Monate
  21. später haben sie mit Schreiben vom 8. Februar 2005 Revision eingelegt und
  22. beantragt, ihnen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren.
  23. Sie begründen dies damit, ihre Rechtsmittelverzichtserklärung beruhe
  24. auf einem Irrtum zur Strafbarkeit wegen Betruges und der Rechtsmittelverzicht
  25. sei Bestandteil einer Urteilsabsprache gewesen. Beides kann nicht zum Erfolg
  26. führen. Die Revisionen sind unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurden
  27. (§ 341 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO). Die Wiedereinsetzungsanträge haben keinen Erfolg; insoweit ist zu differenzieren:
  28. -3-
  29. 1. Soweit vorgebracht wird, der Rechtsmittelverzicht sei in der irrigen
  30. Annahme erfolgt, der Schuldspruch wegen Betruges sei sachlich-rechtlich zutreffend, während der Bundesgerichtshof im Parallelverfahren "S.
  31. " später
  32. (Beschluß vom 9. Juni 2004 - 5 StR 136/04) eine Strafbarkeit wegen Betruges
  33. verneint habe, handelt es sich lediglich um einen Motivirrtum. Ein solcher Irrtum ist ohne Einfluß auf die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts (vgl. BGH
  34. NStZ-RR 2004, 341; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2). Insoweit ist
  35. zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.
  36. 2. Soweit geltend gemacht wird, der Rechtsmittelverzicht sei Bestandteil
  37. einer Urteilsabsprache gewesen - und weiter unterstellt, es sei keine qualifizierte Belehrung erfolgt - wäre der Rechtsmittelverzicht zwar unwirksam gewesen (Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs
  38. vom 3. März 2005 - GSSt 1/04). Den Angeklagten hätte danach noch die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung
  39. gestanden.
  40. -4-
  41. Der hierauf gestützte Wiedereinsetzungsantrag wäre indes unbegründet. In der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit des abgesprochenen Rechtsmittelverzichts (oder gar von dem genannten Beschluß des
  42. Großen Senats für Strafsachen) liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44
  43. Satz 1 StPO (BGH - Großer Senat - aaO; vgl. auch BGH, Beschluß vom 19.
  44. April 2005 - 5 StR 586/04). Unstatthafte Einwirkungen sind weder glaubhaft
  45. gemacht noch sonst vorgetragen.
  46. Nack
  47. Wahl
  48. Elf
  49. Kolz
  50. Graf