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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 154/05
  4. vom
  5. 31. Mai 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Augsburg vom 21. Oktober 2004 wird verworfen.
  13. Jedoch wird die Urteilsformel unter I. dahingehend berichtigt, daß
  14. der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und
  15. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
  16. 19 Fällen verurteilt wird.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  18. tragen.
  19. Gründe:
  20. I.
  21. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten - unter Freispruch im übrigen - "wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlichem unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
  22. [gemeint ist Tatmehrheit] mit 19 Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Be-
  23. -3-
  24. täubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten".
  25. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten ist sowohl hinsichtlich
  26. des Schuld- als auch hinsichtlich des Strafausspruchs unbegründet, da die
  27. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  28. Allerdings bedarf die Urteilsformel wegen eines offensichtlichen Schreibversehens (vgl. UA S. 35) einer Richtigstellung dahingehend, daß die 19 Fälle
  29. des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit - und nicht in Tateinheit, wie versehentlich formuliert - mit der weiteren Tat des Handeltreibens mit
  30. Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge stehen. Wie der Generalbundesanwalt zu Recht anmerkt ist zudem die Mitteilung, daß der Angeklagte als Mittäter
  31. (gemeinschaftlich) handelte, in der Urteilsformel, deren Fassung über den notwendigen Inhalt hinaus allerdings dem Ermessen des Gerichts unterliegt
  32. (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO), entbehrlich (vgl. BGHSt 27, 287; Meyer-Goßner
  33. StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 24 m.w.N.).
  34. II.
  35. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, das oben genannte Urteil aufzuheben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, vermag der Senat nicht zu
  36. entsprechen.
  37. In den schriftlichen Urteilsgründen wird § 64 StGB zwar nicht ausdrücklich genannt. Die Strafkammer hat die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt des Angeklagten aber keineswegs übersehen, sondern erkennbar
  38. überprüft. Sie hat festgestellt, daß der auch einschlägig vorbestrafte, drogen-
  39. -4-
  40. abhängige Angeklagte seit Jahren Alkohol und Betäubungsmittel konsumierte,
  41. zuletzt verbrauchte er ein Gramm Heroin täglich. Eine Therapie absolvierte er
  42. bislang nicht. Nunmehr nahm er Kontakt zu einer Drogenberatungsstelle auf.
  43. Gleichwohl hat die Strafkammer ersichtlich die Voraussetzungen des § 64
  44. StGB für nicht gegeben erachtet. Dies ist frei von Rechtsfehlern. Denn ein
  45. Hang, berauschende Mittel "im Übermaß" zu sich zu nehmen, bedeutet, daß
  46. der Täter Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, daß seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird.
  47. Eine Tendenz zum Betäubungsmittelmißbrauch ohne Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung reicht daher nicht aus (Senat NStZ-RR 2003, 106;
  48. Senat NStZ-RR 2004, 39; Senat NStZ 2002, 384 [385]; Senat NStZ 2004, 494,
  49. jeweils m.w.N.). Anhaltspunkte für derartige Auswirkungen des Drogenkonsums
  50. beim Angeklagten ergaben sich nach den Feststellungen der Strafkammer zu
  51. seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere zu seinem Arbeitsleben, jedoch nicht. Vielmehr stellte das Landgericht ausdrücklich fest (UA S. 34), daß
  52. sich bei ihm trotz des Drogenkonsums keine Hinweise auf eine Depravation
  53. oder eine schwere Persönlichkeitsstörung ergaben. Weitere Darlegungen hierzu bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, zumal von keiner Seite ein Antrag auf
  54. Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt gestellt worden war
  55. (vgl. § 267 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. StPO) und sich die Anordnung der Maßnahme
  56. nach den getroffenen Feststellungen nicht aufdrängte.
  57. Danach kann auch die Frage, ob die Berufung auf die fehlende Hinzuziehung eines Sachverständigen gemäß § 246a StPO hier einer Verfahrensrüge bedurft hätte, offen bleiben (vgl. hierzu BGH NStZ 2004, 263; BGH StV
  58. 2001, 665; Herdegen in Karlsruher Kommentar StPO § 246a Rdn. 4).
  59. -5-
  60. Der Senat kann über die Ablehnung des Teilaufhebungsantrags (zu § 64
  61. StGB) ebenfalls gemäß § 349 Abs. 2 StPO entscheiden (vgl. BGH NStZ-RR
  62. 2003, 106 [107]; Kuckein in Karlsruher Kommentar StPO 5. Aufl. § 349
  63. Rdn. 29, jeweils m.w.N.).
  64. Nack
  65. Kolz
  66. Elf
  67. Hebenstreit
  68. Graf