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1000 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 144/07
  4. vom
  5. 8. Mai 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Totschlags u. a.
  9. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 gemäß § 349
  10. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Landshut vom 7. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Tateinheit mit versuchtem Totschlag erfolgte Verurteilung wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und gefährlicher Körperverletzung sowie die in
  13. Tateinheit mit versuchtem schweren Raub erfolgte Verurteilung
  14. wegen Körperverletzung entfallen, weil diese Taten verjährt sind.
  15. Die Schuldspruchberichtigung lässt den Strafausspruch unberührt, da der Senat ausschließen kann, dass die Strafkammer
  16. geringere Einzelstrafen verhängt hätte, zumal auch verjährte Taten straferschwerend gewertet werden können.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  18. Nack
  19. Boetticher
  20. Hebenstreit
  21. Kolz
  22. Graf